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Widerrufsbutton?! Was Du jetzt wissen musst

Wichtige Gesetzesänderung - und damit potenzielle Abmahngefahr für Webseitenbetreiber

Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte „Widerrufsbutton“ für viele Webseitenbetreiber Pflicht. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nicht nur Online-Shops, sondern sämtliche Webseitenbetreiber, die Vertragsabschlüsse auf der eigenen Webseite zulassen, von dieser Pflicht betroffen sind. Klartext:

Wenn ein Verbraucher einen Vertrag auf Deiner Webseite abschließen kann (das betrifft auch kostenpflichtige Terminbuchungen), dann ist ein Widerufsbutton nach neuer Rechtslage vorgeschrieben.

Für wen gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Wer online an Verbraucher verkauft oder (Fernabsatz- )Verträge abschließt, der braucht einen Widerrufsbutton. Größe des Unternehmens, Mitarbeiterzahl oder Umsatz sind nicht relevant. Als Fernabsatzvertrag gelten Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden – also ohne direkten persönlichen Kontakt. etzung der Vorgaben sei nicht machbar. Als Konsequenz stellt Meta die Möglichkeit, politisch motivierte Werbung auf den eigenen Plattformen schalten zu können, zum 01.10.2025 ein. Damit folgt der Konzern Google: Seitens der Suchmaschine wurde bereits im November 2024 angekündigt, politische Werbeanzeigen ab Herbst 2025 aus seinen Kanälen (Suchmaschine und YouTube) zu verbannen.

Dazu gehören zum Beispiel:

Wie sieht ein Widerrufsbutton aus und was macht er?

Der Widerrufsbutton ist ein Button / ein klar erkennbarer Link auf Deiner Webseite, der unmittelbar und prominent platziert sein muss. Dies erreicht mal z.B. im Footer der Webseite – dieser ist nämlich meist auf jeder Seite gleich.

Ein Klick auf den Button startet einen zweistufigen Prozess:
1. Widerruf einleiten
2. Widerruf bestätigen

Wurde der Widerruf bestätigt, ist der Eingang des Widerrufs dem Vertragspartner (typischerweise per Email) zu bestätigen.

Wichtige Hinweise zur technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons:

Was muss ich als Webseitenbetreiber JETZT TUN?

Bist du schon Kunde von uns und hast eine Mail zum Widerrufsbutton erhalten?
Dann ist es einfach: Gib‘ uns ein Go und wir setzen den Widerrufsbutton für Dich auf Deiner Webseite ein.

Du bist (noch) kein Kunde von uns?
Nicht schlimm, wir helfen trotzdem. Dazu müssen wir aber ein paar Dinge abklären (welches CMS, Zugangsdaten, Pipapo…). Bitte melde Dich bei uns unter info@lahntec.de . Ein kurzes Mail mit Kontaktdaten / Signatur und dem Hinweis „Widerrufsbutton“ genügt.

Was muss ich als Webseitenbetreiber künftig beachten?

Die Installation des Buttons ist der erste Schritt. Doch die technische Umsetzung ist nur die halbe Miete: Wir empfehlen das Implementieren eines fixierten Ablaufs, um „den Prozess rund zu gestalten“.

Intern sollte nach unserer Auffassung geklärt werden:

Nur, weil der Button immer verfügbar ist, macht das den Widerruf nicht IMMER möglich!

Die geltende Widerrufsfrist wird i.d.R. direkt nach Vertragsabschluss dem Kunden kommuniziert und ist bindend für das Vertragsverhältnis. Die bloße Anwesenheit des immerzu verfügbaren Widerrufsbuttons verlängert die vereinbarte Widerrufsfrist nicht. Es ist durch den Button jedoch möglich, dass nicht fristgerechte Widerrufe eingehen.

Kurz und Knapp zusammengefasst:

Alles halb so wild… wenn man sich kümmert!

Natürlich bringt die neue Regelung bringt eine gewisse Verbraucherfreundlichkeit mit sich – gleichzeitig dürfte sie aber auch bei manchen Kanzleien für glänzende Augen sorgen. Denn wo neue Pflichten entstehen, dauert es erfahrungsgemäß nicht lange, bis die ersten Abmahnungen schneller verschickt werden als ein Paket im Expressversand.

Sei schlau, kümmer’ Dich rechtzeitig. Das Umsetzen eines Widerrufsbuttons kostet meist deutlich weniger Nerven und Geld als ein dicker Brief von einer abmahnfreudigen Kanzlei.